Vor dem Weg zum Gericht
Die Schiedsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Schlichtung in:
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche wie
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- Herausgabe von Sachen
- Beachtung der Hausordnung oder
- nachbarrechtliche Belange
Strafsachen, wie
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung
- Bedrohung oder
- Sachbeschädigung
Schlichtung bedeutet, den Versuch einer Einigung zwischen den Betroffenen herbeizuführen.
Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss
- Namen
- Vornamen
- Anschrift der Parteien
- eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes sowie
- die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
Das Antragsverfahren wird von der Schiedsstelle aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bds-cottbus.de/bezirksvereinigungen/cottbus/begruessung
https://www.schiedsamt.de/startseite