Bürgerservice
Gemeinde Bestensee

Werbung anbringen

Grundsätzlich muss sich die Nutzung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung halten (Gemeingebrauch). Bei einer Nutzung über den in der Widmung bestimmten Zweck hinaus oder durch nicht von der Widmung erfasste Benutzung liegt eine Sondernutzung vor.

 

Beispiele:

Straßensperrung für ein Straßenfest; verteilen von Werbeprospekten im öffentlichen Bereich; aufstellen von Verkaufsständen, Informationsständen, Werbetafeln oder Tischen und Stühlen zur Bewirtung; Anbringung von Plakaten, Lichtwerbeanlagen und Werbefahnen; aufstellen von Containern, Kleiderboxen, Werbehängern oder Werbefahrrädern; lagern von Baumaterialien und Begrenzungssteinen; Schachtarbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen; Nutzung eines öffentlichen Bades für einen Schwimmwettbewerb.

 

Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde (z.B. Straßenbaubehörde und Gemeinde). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

 

Für die Sondernutzung darf eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die benutzte Sache sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

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