Bürgerservice
Gemeinde Bestensee

Anmeldung einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung / Veranstaltungsanzeige

"Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden"
(Wilhelm Busch)

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem "überwiegenden besonderen privaten Interesse" Ausnahmen von § 10 und § 11 Landesimmissionsschutzgesetz zulassen.

Bei privaten Feierlichkeiten (Geburtstage, Ehejubiläen) ist ein überwiegendes besonderes privates Interesse nicht ersichtlich und es besteht daher keine Anzeigepflicht.

Erfahrungsgemäss ist es ausreichend, wenn die Nachbarschaft durch schriftlichen Hinweis über die mögliche Lärmentwicklung informiert und um Verständnis gebeten wird. So kann unnötige Verärgerung und ein vorschnelles Hinzurufen der Polizei vermieden werden. Damit dürfte einer unbeschwerten Feierlichkeit nichts entgegen stehen.

Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter (Eintritt, unbestimmter Personenkreis) sowie Veranstaltungen mit einer mehr als unerheblichen Lärm- und Geräuschentwicklung (auch Motorenlärm), sind anzeige- und/oder genehmigungspflichtig.

Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Verfahren bei der Gemeinde

Das Gefährdungspotenzial öffentlicher Veranstaltungen kann
je nach der Art der Veranstaltung erheblich sein. Sicherheitsbehörde ist die
Gemeinde. Absprachen mit anderen Ämtern und Behörden machen sich ggf.
erforderlich, z. B. Polizei, Freiwillige Feuerwehr, Straßenverkehrsamt, Bauaufsichtsbehörde
(fliegende Bauten und baulicher Brandschutz), Naturschutzbehörde, Amt für Immissionsschutz
(Lärm), Lebensmittelüberwachungsamt, Jugendamt (Jugendschutz), Forstbehörde
(Wald).

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Ansprechpartner(innen)