Das Brandenburgische Meldegesetz schreibt in § 12 vor, dass sich, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, innerhalb von zwei Wochen abzumelden hat. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.
Eine Abmeldepflicht besteht weiterhin
- bei einem Verzug in das Ausland oder
- wenn eine von mehreren Wohnungen aufgegeben wird (Nebenwohnung) ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Keine Abmeldepflicht besteht daher nur bei Auszug aus einer Wohnung und Bezug einer neuen Wohnung im Inland.
Mitglieder der selben Familie sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie bisher zusammen gewohnt haben und auch jetzt in die gleiche Wohnung einziehen. Sind mehr als vier Personen ausgezogen, ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
Hinweis: Die Abmeldung einer Wohnung kann auch schriftlich erfolgen, dann allerdings muss eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses beigelegt werden. Bei schriftlicher Abmeldung benutzen Sie hierfür bitte unser Abmeldeformular.